Bundesdatenschutzgesetz

Der Gesetzgeber hat Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in den Bereichen Scoring und Auskunfteien vorgenommmen. Diese Änderungen werden zum 1. April 2010 in Kraft treten. Aufgrund dieser Novelle sind Anpassungen vorhandener Geschäftsprozesse erforderlich. Wir möchten dies zum Anlass nehmen und Sie informieren, welche Änderungen der neue § 28b Nr. 4 BDSG mit sich bringen wird.

Sollten Sie den Scorewert nutzen, sind Sie zukünftig verpflichtet, beim Bezug von Score-Produkten die betroffene Person nachweislich durch die Übernahme nachfolgender Klausel in den Antragsformularen, Verträgen oder Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Nutzung von Anschriftendaten hinzuweisen.

Um diesen Anfordernissen zukünftig zu genügen, möchten wir Sie bitten, die nachfolgende Formulierung in Ihre AGB aufzunehmen:

"Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen".

Bitte beachten Sie, dass der den Scorewert nutzende Kunde verpflichtet ist, die Unterrichtung des Betroffenen zu dokumentieren.

Bei einer fehlenden Unterrichtung der betroffenen Person ist die Nutzung von Score-Produkten nicht zulässig und kann eine Ordnungswidrigkeit nach BDSG darstellen sowie ein Bußgeld nach sich ziehen.

Ihr Domnowski-Online Team

04.03.10

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